MBR2GPT.EXE ist seit Windows 10 in der Version 1703 bekannt, auch bekannt als Windows 10 Creators Update. Es ist ein integriertes Dienstprogramm, das sich im Verzeichnis Win\System32befindet und in der Eingabeaufforderung ausgeführt werden kanmn. Das Tool MBR2GPT.EXE konvertiert einen Datenträger von MBR(Master Boot Record) in den GPartitionsstil GUID Partition Table (GPT), ohne Daten auf dem Datentäger zu ändern oder zu löschen.
Warum brauchen wir MBR2GPT unter Windows 10? In der Vergangenheit, wenn wir Partitionsstil zwischen MBR und GPT konvertieren, müssen wir Dateien an einen anderen Ort kopieren, Festplatte neu partitionieren und das System neu installieren und dann die Daten wiederherstellen. Es könnte ist zeitaufwändig und beschwerlich für Computerlaien sein, der Prozess ist fehleranfällig. Außerdem hat Microsoft angekündigt, dass Windows 11 nur UEFI unterstützt.
Die Konvertierung von MBR zu GPT dauert jedoch nur wenige Sekunden, wenn wir mit dem Dienstprogramm MBR2GPT arbeiten. Umabhängig von der Windows PE-Umgebung oder innerhalb des aktuell laufenden Betriebssystems können mit diesem Tool alle angeschlossenen MBR-formatierten Systemdatenträger in GPT-Partitionsstil konvertiert werden.
Sollte ein Fehler kommen, das Windows die DISK nicht dazu findet kann der Fehler wie folgt behoben werden. Ratsam ist es das ganze unter PE auszuführen !
Schritt 1:
Öffne unter der Console den Befehl DISKPART LIS DIS (zeigt alle Disks an) SEL DIS x (Selektiere die betroffene DISK durch x) LIS PAR (Liste alle Partitionen dazu auf) SEL PAR x (Selektiere x durch die Systempartition) ASSIGN LETTER=B (Weise der Systempartition das Laufwerk B zu)
Schritt 2:
In der Konsole geht es weiter, „BCDEDIT /store B:\boot\BCD /enum all“ Listet alle gespeicherten Bootdevices auf. Suche nach [UNKNOW] Einträge und kopiere dazu die nötige ID Nummer {xxxxxx-xxxxx-xxxxxx-xxxxx}
Schritt3:
Löschen der IDs geht wie folgt: „BCDEDIT /store B:\boot\BCD /delete {xxx-xxxxx-xxxxxx-xxxxxx}“
Schritt 45:
Sind alle IDs mit UNKNOW gelöscht kann mit dem Befehl MBR2GPT /convert /disk:x /fullalowOS fortgesetzt werden !
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Dies hat der Gesetzgeber in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt. Fehlt die Einwilligung, handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call. Die Bundesnetzagentur kann Unerlaubte Telefonwerbung/Cold Calls nach dem UWG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen und mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro ahnden.
Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Dass der Anrufer bei einem Werbeanruf nicht die Anzeige der Rufnummer unterdrücken darf, ist in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt.
Wie Sie einen Verstoß bei uns melden können, erfahren Sie unter Beschwerde einreichen.
Vor Behörden hat wohl jeder gesetzestreue Bundesbürger eine gewisse Ehrfurcht und dass eine Unternehmensanmeldung im bundesdeutschen Bürokratiedschungel auch mal umfangreich und teuer werden kann, überrascht da wenig. Doch hier gilt es, als angehender Unternehmer Vorsicht walten zu lassen: Nicht überall wo Behörde drauf steht, ist auch Behörde drin.
VIELLEICHT SOLLTE MAN SOLCHE BRIEFE LEER ZURÜCKSCHICKEN, MAN HAT DIE FIRMA JA AUCH SCHLIESLICH NICHT DAZU BEAUFTRAGT!
Wozu dienen das Handelsregister und der Handelsregister-Eintrag?
Will man ein Unternehmen gründen, ist einer der ersten Gänge der zum Notar, um eine Eintragung beim Handelsregister vorzunehmen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Unternehmen eines bestimmten geografischen Gebietes eingetragen werden. In den Auszügen des Handelsregisters werden alle Gesellschafter eines Unternehmens aufgelistet und die Anteile, die sie am Stammkapital des jeweiligen Unternehmens haben. Ändern sich die Firmendaten, die Gesellschafterverteilung oder die Gesellschafterliste ist stets auch eine Änderung im Handelsregister erforderlich.
Das Handelsregister kann durch jeden Bundesbürger kostenlos eingesehen werden und wird je nach Land von unterschiedlichen Institutionen geführt. In Deutschland und Österreich sind Amtsgerichte für das Handelsregister zuständig und in der Schweiz Handelregisterämter. Dem Handelsregister kommt so eine gewisse Transparenzfunktion zu, die das deutsche Unternehmertum ordnet.
So funktioniert die Handelsregister-Anmeldung
Das Register setzt sich aus zwei Handelsregister-Abteilungen zusammen. In Abteilung A (HRA) finden sich Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine, während in Abteilung B (HRB) Kapitalgesellschaften gelistet sind. Das Handelsregister wird nach einer EU-Richtlinie seit 2007 vollständig elektronisch geführt, sodass eine Handelsregister-Anmeldung – was eine Neueintragung, aber auch eine Veränderung oder Löschung umfassen kann – elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss.
Handelsregister-Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag und eine ausbleibende Firmen-Eintragung kann mit zum Teil hohen Strafen belegt werden. Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann erforderlich, wenn ein Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt (mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden). Eine solche Eintragung erfordert stets den Gang zum Notar, weshalb auf postalische Angebote, wie sie im Folgenden thematisiert werden, auch nicht unbedacht eingegangen werden sollte.
Drittanbieter erwecken den Eindruck eines Handelsregister-Eintrags
Für Eintragungen in das Handelsregister und für das Ausdrucken von Handelsregister-Auszügen werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) erhoben, sodass eine Handelsregister-Anmeldung für gewöhnlich im Rahmen von 100,00 Euro für eine Erstanmeldung und rund 50,00 Euro für Änderungen liegt (hinzu kommen natürlich noch die Kosten für den Notar), während der Abruf einer Gesellschafterliste über das Internet-Portal des Handelsregisters nur 1,50 Euro kostet.
Doch es häuft sich die Anzahl externer Anbieter, die versuchen, mit dem Handelsregister Geld zu machen. Dies kann zwei Formen annehmen: Verschiedene Drittanbieter bieten das Downloaden von Gesellschafterlisten von GmbHs und anderen Rechtsformen zu erhöhten Preisen an. Oder aber Firmen offerieren frisch gegründeten Unternehmen eine Eintragung in ihr Register, welches von der Aufmachung jedoch gezielt dem Handelsregister ähnelt und natürlich wesentlich teurer ist.
Vorsicht 1: Ein überteuerter Handelsregister-Auszug von einem externen Anbieter
Wissen über die Gesellschafter-Strukur der Konkurrenz ist eine hilfreiche strategische Information, für die viele Unternehmer bereit sind, gutes Geld zu bezahlen. Eine Gesellschafterliste lässt sich beim Online-Portal des Handelsregisters mittlerweile schon für 1,50 Euro abrufen, vor Ort ist sogar eine kostenlose Einsicht möglich.
Daher gilt es, im Internet Vorsicht walten zu lassen, fordern doch Drittanbieter teilweise bis zu 13,00 Euro und mehr für eine Gesellschafterliste ein – das Achteinhalbfache der Summe, die das Handelsregister aufruft. Einige dieser Anbieter aggregieren mehrere Quellen für Firmendaten und verkaufen die gesammelten Daten teurer weiter, nachdem sie diese in ihrem System verarbeitet haben. Hier gilt es, sich besonders vor möglichen Abos in Acht zu nehmen, die dann dauerhaft hohe Kosten bedeuten. Wer den sicheren und kostenfreundlicheren Weg beschreiten möchte, sollte sich stets an die gängigen öffentlichen Stellen halten.
Vorsicht 2: Teure Veröffentlichungsofferten in Fake-Handelsregister
Eine andere Variante, bei Handelsregister-Eintragungen viel Geld zu lassen, besteht auch im umgekehrten Fall: durch die Eintragung. Findige Drittanbieter versenden an frisch gegründete Unternehmen Briefe, die den Eindruck offizieller Schreiben erwecken. Darin kommt es zu einer Veröffentlichungsofferte, laut der das betreffende Unternehmen seinen Firmendatensatz in das Register des Anbieters eintragen lassen kann.